Unumstritten ist sodann, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht seit der letzten materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs am 30. Dezember 2010 (VB 153) in neuanmeldungsrechtlich relevanter Weise verändert hat und dessen Rentenanspruch somit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen ist (vgl. E. 3. hiervor; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.). -6-