5.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des ZIMB-Gutachtens vom 6. Dezember 2021 fachärztlich umfassend und in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten (vgl. VB 221.3 S. 2 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden untersucht. Es wurden ferner Zusatzuntersuchungen durchgeführt (Laboruntersuchung vom 5. November 2021 und auswärtige otorhinolaryngologische Untersuchung vom 1. November 2021; vgl. VB 221.2 S. 1; VB 221.8 S. 2 ff.). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung.