strikte vermieden werden. Nach vorangehend nicht länger dauernd wesentlich eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Juli 2016 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit dem Januar 2017 angenommen werden. Diese Beurteilung gelte sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit (VB 221.2 S. 8). -5-