Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. VB 221.2 S. 5 f.). Der Beschwerdeführer sollte seine Arbeitsposition regelmässig selbständig wechseln können und monotone stereotype Rotationsbewegungen des Achselskelettes seien zu vermeiden. Regelmässig schwer belastende Tätigkeiten seien nicht umsetzbar. Aus otorhinolaryngologischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten wie auch einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfes (VB 221.2 S. 6 f.). Sturzgefährdende Tätigkeiten sollten strikte vermieden werden.