4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das ZIMB-Gutachten vom 6. Dezember 2021 (VB 221), welches eine psychiatrische, eine neurologische, eine rheumatologische, eine allgemeininternistische und eine otorhinolaryngologische Beurteilung vereint. Im ZIMB-Gutachten wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 221.2 S. 5):