1.2. Am 14. September 2004 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin veranlasste – nebst weiteren Abklärungen – insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Academy of Swiss Insurance Medicine, Basel (asim; Gutachten vom 30. April 2008). In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Dezember 2010 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dieser Entscheid wurde sowohl durch das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2011.101 vom 29. November 2012 als auch durch das Bundesgericht mit Urteil 8C_87/2013 vom 11. Juni 2013 bestätigt.