5.2. Ausserdem ist nach dem Dargelegten der Einspracheentscheid vom 10. August 2023 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab dem 31. März 2023 für die Dauer von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. 5.3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). -7- 5.4. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.