Weitere verschuldensmindernde Gründe sind hingegen nicht ersichtlich. Ausserdem liegt kein Fall einer wiederholten Einstellung in der Anspruchsberechtigung vor, welcher zu einer Verlängerung der Einstellungsdauer führen würde (vgl. Verfügung vom 22. Mai 2023; VB 22). Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls erscheint es als angemessen, entsprechend der ursprünglichen Ermessensausübung des Beschwerdegegners (vgl. Verfügung vom 22. Mai 2023; VB 21–24), die Anzahl Einstelltage unterhalb des Mittelwerts des schweren Verschuldens auf 38 Einstelltage festzusetzen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.