Bei unwahren Angaben über die persönlichen Arbeitsbemühungen sind – ausgehend von einem schweren Verschulden – grundsätzlich 45 Einstelltage gerechtfertigt, was dem Mittelwert dieser Verschuldenskategorie entspricht (vgl. BGE 123 V 150 E. 3d S. 154). Bei der Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers ist die eher geringe Anzahl von falsch angegebenen Bewerbungen während eines Monats, welche aber immerhin drei von zwölf Bewerbungen ausmachten, als verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Weitere verschuldensmindernde Gründe sind hingegen nicht ersichtlich.