Nach dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten Sachverhalt ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich telefonisch oder persönlich bei der D._____ AG beworben hat (E. 3.4). Dies stellte der Beschwerdegegner in seinem Einspracheentscheid vom 10. August 2023 zunächst auch fest (vgl. VB 14). Entsprechend hätte der Beschwerdegegner bei der Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers nicht berücksichtigen dürfen, dass sich der Beschwerdeführer bei der D._____ AG allenfalls doch telefonisch oder persönlich beworben haben könnte und hätte die Anzahl der Einstelltage nicht aufgrund eines geringeren (mittelschweren) Verschuldens reduzieren dürfen.