dass seitens der D._____ AG kein Interesse bestanden habe. Zum anderen sei der Beschwerdeführer im Beratungsgespräch vom 22. Februar 2023 [recte: 20. Februar 2023] darauf hingewiesen worden, dass er bisher nur "Spontanbewerbungen gemacht" habe, indem er persönlich von Garage zu Garage gegangen sei, was keine guten Bewerbungen seien. Weitere verschuldensmindernde Gründe seien nicht erkennbar (VB 15). Nach dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten Sachverhalt ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich telefonisch oder persönlich bei der D._____ AG beworben hat (E. 3.4).