So wird im Einspracheentscheid vom 10. August 2023 gegenüber dem Beschwerdeführer ausgeführt, dass "zumindest bei der Bewerbung bei der D._____ AG nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass Sie sich dort nicht doch telefonisch oder persönlich beworben haben könnten, was nachträglich aber kaum noch überprüft werden kann". Dem Einspracheentscheid vom 10. August 2023 ist des Weiteren zu entnehmen, dass für eine telefonische oder persönliche Bewerbung bei der D._____ AG zum einen spreche, dass der Beschwerdeführer auf dem Formular vom 25. März 2023 angegeben habe, -6-