Die Begründung des Beschwerdegegners zur Beurteilung des Verschuldensgrads ist jedoch nicht nachvollziehbar. So wird im Einspracheentscheid vom 10. August 2023 gegenüber dem Beschwerdeführer ausgeführt, dass "zumindest bei der Bewerbung bei der D._____ AG nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass Sie sich dort nicht doch telefonisch oder persönlich beworben haben könnten, was nachträglich aber kaum noch überprüft werden kann".