4.2. Der Beschwerdegegner ging im Einspracheentscheid vom 10. August 2023 von einem mittelschweren Verschulden aus und sanktionierte den Beschwerdeführer mit 23 Einstelltagen (VB 12–17), was dem Mittelwert bei dieser Verschuldenskategorie entspricht. Die Begründung des Beschwerdegegners zur Beurteilung des Verschuldensgrads ist jedoch nicht nachvollziehbar.