45 Abs. 5 AVIV). Ausgangspunkt für die Bemessung der Einstelltage ist der Mittelwert der jeweiligen Verschuldenskategorie (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.5.2 mit Verweis auf BGE 123 V 150 E. 3c S. 153). Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer ist dabei der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf.