4. 4.1. Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Diese bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV), wobei die Einstellungsdauer bei wiederholter Einstellung in der Anspruchsberechtigung in den letzten zwei Jahren angemessen verlängert wird (Art. 45 Abs. 5 AVIV).