Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe versehentlich falsche Angaben zur Bewerbungsart gemacht, die drei betreffenden Unternehmungen jedoch telefonisch bzw. persönlich kontaktiert, erscheint angesichts der übersichtlichen Darstellung der Antwortmöglichkeiten auf dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" und aufgrund der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers (vgl. VB 56) sowie mangels weiterer Hinweise auf telefonische bzw. persönliche Bewerbungen als nicht glaubhaft. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht telefonisch oder persönlich bei der B._____ AG, bei der C._____ AG und bei der D.___