__ AG und der D._____ AG persönlich vorbeigegangen ist, zumal ihm im Beratungsgespräch vom 20. Februar 2023 von derartigen Bewerbungen abgeraten worden war (vgl. VB Anhang I S. 2). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe versehentlich falsche Angaben zur Bewerbungsart gemacht, die drei betreffenden Unternehmungen jedoch telefonisch bzw. persönlich kontaktiert, erscheint angesichts der übersichtlichen Darstellung der Antwortmöglichkeiten auf dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" und aufgrund der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers (vgl. VB 56) sowie mangels weiterer Hinweise auf telefonische bzw. persönliche Bewerbungen als nicht glaubhaft.