3.4. Der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Einsprache vom 4. Juni 2023 (VB 20) sowie in seiner Beschwerde vom 7. September 2023, dass er sich bei der B._____ AG, der C._____ AG und der D._____ AG nicht, wie auf dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" vom 25. März 2023 angegeben, brieflich bzw. elektronisch beworben hat. Es ist deshalb zu prüfen, ob überwiegend wahrscheinlich ist, dass sich der Beschwerdeführer bei diesen Unternehmungen zumindest telefonisch oder im persönlichen Gespräch beworben hat, wie er dies vorbringt. Grundsätzlich spricht die Angabe des Beschwerdeführers auf dem Formular vom 25. März 2023, dass das Ergebnis der Bewerbungen bei der B._____ AG