AG teilte mit ihrer Rückmeldung vom 18. April 2023 zudem mit, dass sie per E-Mail keine Unterlagen erhalten hätten und der Bewerber bei ihnen nicht bekannt sei (VB 31). Der Beschwerdegegner sanktionierte den Beschwerdeführer daraufhin aufgrund wahrheitswidriger Angaben auf dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" vom 25. März 2023 mit Verfügung vom 22. Mai 2023 mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 38 Tagen (VB 21 ff.).