2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und eine Verkürzung der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 1–15 Einstelltage. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 10. August 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 12–17) zu Recht mit Wirkung ab dem 31. März 2023 für 23 Tage in dessen Anspruchsberechtigung eingestellt hat.