1. Der 1978 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 19. Dezember 2022 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 26. Januar 2023 Arbeitslosenentschädigung ab dem 16. Dezember 2022. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen Verletzung der Meldepflicht mit Wirkung ab dem 31. März 2023 für 38 Tage in dessen Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache hiess der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 10. August 2023 teilweise gut und reduzierte die Anzahl Einstelltage auf deren 23.