Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.399 / KB / sc Art. 70 Urteil vom 27. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Jacober Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Biehler Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, gegner Rain 53, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 10. August 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1978 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 19. Dezember 2022 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 26. Januar 2023 Arbeits- losenentschädigung ab dem 16. Dezember 2022. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen Verletzung der Meldepflicht mit Wirkung ab dem 31. März 2023 für 38 Tage in dessen Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache hiess der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 10. August 2023 teilweise gut und reduzierte die Anzahl Einstelltage auf deren 23. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und eine Verkürzung der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 1–15 Einstelltage. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 10. August 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 12–17) zu Recht mit Wirkung ab dem 31. März 2023 für 23 Tage in dessen Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Der Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versi- cherte Person die der Kasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig aus- füllt. Es ist diesbezüglich daher nicht relevant, aus welchen Gründen die Pflichtverletzung erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2009 vom 19. Januar 2010 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleis- tungen oder deren Bemessung kausal sind. Zudem ist das subjektive Kri- terium der Absicht, d.h. des Wissens und Willens, die Ausrichtung -3- unrechtmässiger Arbeitslosenentschädigung zu erwirken oder zu erwirken versuchen, nicht Tatbestandsvoraussetzung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 288/06 vom 27. März 2007 E. 2 mit Hinweisen). 2.2. Der für den Erlass einer Einstellungsverfügung erhebliche Sachverhalt muss grundsätzlich mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderun- gen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu fol- gen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrschein- lichste würdigt (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 mit Hinweisen). 3. 3.1. Auf dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für den Monat März 2023 gab der Beschwerdeführer am 25. März 2023 u.a. an, er habe sich am 4. März 2023 bei der B._____ AG, am 8. März 2023 bei der C._____ AG und am 13. März 2023 bei der D._____ AG "brief- lich/elektronisch" beworben. Bei den Bewerbungen an die B._____ AG und die C._____ AG seien die Ergebnisse noch offen. Von der D._____ AG habe er mangels Interesses eine Absage erhalten (VB 36 f.). 3.2. Im Rahmen der Überprüfung der Angaben auf dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" vom 25. März 2023 durch die für ihn zuständige RAV-Beraterin zeigte sich indessen, dass diese brieflichen bzw. elektronischen Bewerbungen seitens der betreffenden Unternehmungen nicht bestätigt werden konnten (Rückmeldungen der B._____ AG vom 18. April 2023 [VB 31], der C._____ AG vom 18. April 2023 [VB 30] und der D._____ AG vom 20. April 2023 [VB 32]). Die B._____ AG teilte mit ihrer Rückmeldung vom 18. April 2023 zudem mit, dass sie per E-Mail keine Un- terlagen erhalten hätten und der Bewerber bei ihnen nicht bekannt sei (VB 31). Der Beschwerdegegner sanktionierte den Beschwerdeführer da- raufhin aufgrund wahrheitswidriger Angaben auf dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" vom 25. März 2023 mit Verfügung vom 22. Mai 2023 mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 38 Tagen (VB 21 ff.). 3.3. In seiner Einsprache vom 4. Juni 2023 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es sein könne, dass er wegen seiner Deutsch- kenntnisse auf dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemü- hungen" vom 25. März 2023 "ein paar Sachen falsch ausgefüllt" habe. Bei der B._____ AG, der C._____ AG und der D._____ AG habe er jedoch angerufen bzw. sei dort vorbeigegangen und habe gefragt, ob sie eine -4- Stelle frei hätten für ein paar Wochen. Alle hätten "nein" gesagt, obwohl er ihnen eigentlich eine E-Mail mit seinem Lebenslauf habe senden wollen. Deshalb habe er das Kreuz auf dem Formular entsprechend gesetzt (VB 20). Auch in seiner Beschwerde vom 7. September 2023 gab der Be- schwerdeführer an, dass er das Formular nicht korrekt ausgefüllt habe. Er habe sich jedoch sehr bemüht und "die Orte" telefonisch kontaktiert oder persönlich besucht. Es tue ihm leid, dass er die Kreuze falsch gesetzt habe. 3.4. Der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Einsprache vom 4. Juni 2023 (VB 20) sowie in seiner Beschwerde vom 7. September 2023, dass er sich bei der B._____ AG, der C._____ AG und der D._____ AG nicht, wie auf dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" vom 25. März 2023 angegeben, brieflich bzw. elektronisch beworben hat. Es ist deshalb zu prüfen, ob überwiegend wahrscheinlich ist, dass sich der Be- schwerdeführer bei diesen Unternehmungen zumindest telefonisch oder im persönlichen Gespräch beworben hat, wie er dies vorbringt. Grundsätzlich spricht die Angabe des Beschwerdeführers auf dem Formular vom 25. März 2023, dass das Ergebnis der Bewerbungen bei der B._____ AG und der C._____ AG noch offen sei, nicht gegen eine allfällige telefonische bzw. persönliche Bewerbung bei diesen Unternehmungen. Es wäre denk- bar, dass die telefonischen oder persönlichen Bewerbungen zwar entge- gengenommen wurden, aber die entsprechenden Antworten noch ausste- hend waren. Ebenso wäre es möglich, dass sich der Beschwerdeführer bei der D._____ AG telefonisch oder persönlich beworben hat, von dieser aber gemäss den Angaben auf dem Formular vom 25. März 2023 mangels Inte- resses eine Absage erhalten hat. Obwohl im Beratungsprotokoll der zu- ständigen RAV-Beraterin vom 20. Februar 2023 festgehalten ist, dass sich der Beschwerdeführer bisher spontan beworben habe bzw. von Garage zu Garage persönlich vorbeigegangen sei (VB Anhang I S. 2), kann daraus nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer im März 2023 auch bei der B._____ AG, der C._____ AG und der D._____ AG persönlich vorbeigegangen ist, zumal ihm im Be- ratungsgespräch vom 20. Februar 2023 von derartigen Bewerbungen ab- geraten worden war (vgl. VB Anhang I S. 2). Die Behauptung des Be- schwerdeführers, er habe versehentlich falsche Angaben zur Bewerbungs- art gemacht, die drei betreffenden Unternehmungen jedoch telefonisch bzw. persönlich kontaktiert, erscheint angesichts der übersichtlichen Dar- stellung der Antwortmöglichkeiten auf dem Formular "Nachweis der per- sönlichen Arbeitsbemühungen" und aufgrund der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers (vgl. VB 56) sowie mangels weiterer Hinweise auf tele- fonische bzw. persönliche Bewerbungen als nicht glaubhaft. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Be- schwerdeführer nicht telefonisch oder persönlich bei der B._____ AG, bei der C._____ AG und bei der D._____ AG beworben hat. -5- Die unwahren Angaben bezüglich der Bewerbungen bei der B._____ AG, der C._____ AG und der D._____ AG auf dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" vom 25. März 2023 stellen eine Melde- pflichtverletzung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG dar. Der Beschwer- deführer ist daher vom Beschwerdegegner zu Recht in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt worden. 4. 4.1. Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Diese bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel- schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV), wobei die Einstellungsdauer bei wiederholter Einstellung in der An- spruchsberechtigung in den letzten zwei Jahren angemessen verlängert wird (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Ausgangspunkt für die Bemessung der Einstell- tage ist der Mittelwert der jeweiligen Verschuldenskategorie (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.5.2 mit Verweis auf BGE 123 V 150 E. 3c S. 153). Bei der Überprüfung der Ange- messenheit der verfügten Einstellungsdauer ist dabei der Grundsatz zu be- achten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne trif- tigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf. Das Ge- richt muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abwei- chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist auch den Bestrebungen der Verwaltung Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten (Ur- teil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2. mit Hin- weisen). 4.2. Der Beschwerdegegner ging im Einspracheentscheid vom 10. August 2023 von einem mittelschweren Verschulden aus und sanktionierte den Be- schwerdeführer mit 23 Einstelltagen (VB 12–17), was dem Mittelwert bei dieser Verschuldenskategorie entspricht. Die Begründung des Beschwer- degegners zur Beurteilung des Verschuldensgrads ist jedoch nicht nach- vollziehbar. So wird im Einspracheentscheid vom 10. August 2023 gegen- über dem Beschwerdeführer ausgeführt, dass "zumindest bei der Bewer- bung bei der D._____ AG nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da- von ausgegangen werden kann, dass Sie sich dort nicht doch telefonisch oder persönlich beworben haben könnten, was nachträglich aber kaum noch überprüft werden kann". Dem Einspracheentscheid vom 10. August 2023 ist des Weiteren zu entnehmen, dass für eine telefonische oder per- sönliche Bewerbung bei der D._____ AG zum einen spreche, dass der Be- schwerdeführer auf dem Formular vom 25. März 2023 angegeben habe, -6- dass seitens der D._____ AG kein Interesse bestanden habe. Zum anderen sei der Beschwerdeführer im Beratungsgespräch vom 22. Februar 2023 [recte: 20. Februar 2023] darauf hingewiesen worden, dass er bisher nur "Spontanbewerbungen gemacht" habe, indem er persönlich von Garage zu Garage gegangen sei, was keine guten Bewerbungen seien. Weitere ver- schuldensmindernde Gründe seien nicht erkennbar (VB 15). Nach dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten Sachverhalt ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich telefonisch oder per- sönlich bei der D._____ AG beworben hat (E. 3.4). Dies stellte der Be- schwerdegegner in seinem Einspracheentscheid vom 10. August 2023 zu- nächst auch fest (vgl. VB 14). Entsprechend hätte der Beschwerdegegner bei der Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers nicht berück- sichtigen dürfen, dass sich der Beschwerdeführer bei der D._____ AG al- lenfalls doch telefonisch oder persönlich beworben haben könnte und hätte die Anzahl der Einstelltage nicht aufgrund eines geringeren (mittelschwe- ren) Verschuldens reduzieren dürfen. Bei unwahren Angaben über die per- sönlichen Arbeitsbemühungen sind – ausgehend von einem schweren Ver- schulden – grundsätzlich 45 Einstelltage gerechtfertigt, was dem Mittelwert dieser Verschuldenskategorie entspricht (vgl. BGE 123 V 150 E. 3d S. 154). Bei der Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers ist die eher geringe Anzahl von falsch angegebenen Bewerbungen während eines Mo- nats, welche aber immerhin drei von zwölf Bewerbungen ausmachten, als verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Weitere verschuldensmin- dernde Gründe sind hingegen nicht ersichtlich. Ausserdem liegt kein Fall einer wiederholten Einstellung in der Anspruchsberechtigung vor, welcher zu einer Verlängerung der Einstellungsdauer führen würde (vgl. Verfügung vom 22. Mai 2023; VB 22). Unter Berücksichtigung der gegebenen Um- stände des konkreten Einzelfalls erscheint es als angemessen, entspre- chend der ursprünglichen Ermessensausübung des Beschwerdegegners (vgl. Verfügung vom 22. Mai 2023; VB 21–24), die Anzahl Einstelltage un- terhalb des Mittelwerts des schweren Verschuldens auf 38 Einstelltage festzusetzen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Ausserdem ist nach dem Dargelegten der Einspracheentscheid vom 10. August 2023 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab dem 31. März 2023 für die Dauer von 38 Tagen in der Anspruchsberechti- gung einzustellen ist. 5.3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). -7- 5.4. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Einspracheentscheid vom 10. August 2023 wird dahingehend abgeän- dert, dass der Beschwerdeführer ab dem 31. März 2023 für die Dauer von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 27. Mai 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Biehler