7.2. Das Begehren um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten für den Bericht von Autismus-Coach D._____ vom 10. September 2023 ist nach dem Dargelegten ebenfalls abzuweisen. 7.3. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.