Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine berufliche Massnahme nach Art. 15 und 16 IVG in Form eines Autismus-Coachings mit Verfügung vom 24. Juli 2023 zu Recht verneint. 6. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für den Bericht von Autismus-Coach D._____ vom 10. September 2023 zu übernehmen (Rechtsbegehren Ziff. 4).