5.3. Folglich kann auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. E._____ vom 15. September 2022, 17. November 2022 und 22. Juni 2023 abgestellt werden. Gestützt darauf sind bei der Beschwerdeführerin – unabhängig von der konkreten Diagnosestellung – keine gesundheitlich bedingten funktionellen Einschränkungen festzustellen, die sich erheblich auf ihre Berufswahl oder ihre berufliche Ausbildung auswirkten (vgl. VB 17 S. 4; 21 S. 2; 35 S. 3). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff.