keine Diagnose gestellt wurde, ist bei der Beschwerdeführerin kein IV-rele- vanter psychiatrischer Gesundheitsschaden ausgewiesen. Daran vermag auch der Bericht von Dipl. Psych. G._____ vom 26. Mai 2023 (VB 33), in welchem dieser eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostizierte, nichts zu ändern, da es sich hierbei nicht um eine fachärztlich gestellte Diagnose handelt. Die Schlussfolgerung der RAD-Ärztin, dass die Diagnose einer ASS bzw. eines Asperger-Syndroms aufgrund der vorhandenen Berichte nicht ausgewiesen sei (vgl. VB 21 S. 2), ist somit nachvollziehbar.