Die detaillierte Anamneseerhebung und Symptomerfassung im Rahmen der klinischen Untersuchung sowie die vollständigen Testergebnisse fehlen jedoch gänzlich und wurden durch Dr. med. H._____ auch auf Nachfrage hin nicht nachgereicht. Damit ging die RAD- Ärztin zu Recht davon aus, dass versicherungsmedizinisch auf die im Bericht von Dr. med. H._____ vom 5. Dezember 2021 gestellte Diagnose nicht abgestellt werden kann (vgl. VB 21 S. 2). Da auch im Bericht von Dr. med. F._____ vom 5. Januar 2018 kinder- bzw. jugendpsychiatrisch keine Diagnose gestellt wurde, ist bei der Beschwerdeführerin kein IV-rele- vanter psychiatrischer Gesundheitsschaden ausgewiesen.