Diese kam in ihrer Aktenbeurteilung vom 17. November 2022 mit Verweis auf die Aktenbeurteilung vom 15. September 2022 (VB 17) zum Ergebnis, dass weder eine psychiatrische Diagnose noch erhebliche funktionelle Einschränkungen ausgewiesen seien, welche die Beschwerdeführerin länger andauernd oder bleibend in der Berufswahl, in der beruflichen Ausbildung oder bei der Berufsausübung einschränkten (vgl. VB 21 S. 2). Sie wies darauf hin, dass eine frühere Abklärung gemäss dem Bericht von Dr. med. F._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 5. Januar 2018 (vgl. VB 7 S. 1 ff.) keine psychiatrische Diagnose ergeben habe (VB 17 S. 4; 19 S. 1).