sich deshalb nicht auf (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 13 E. 4d S. 134). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2023 aufgehoben und diese verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Unfall der Beigeladenen vom 14. September 2022 Versicherungsleistungen zu erbringen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten