2.2. Die Beschwerdegegnerin anerkennt aufgrund dieses Bundesgerichtsurteils – nach dem Gesagten richtigerweise – ihre Leistungspflicht für die Folgen des von der Beigeladenen während der Ausübung deren nicht freiwillig versicherten selbständigen Erwerbstätigkeit erlittenen Unfalls vom 14. September 2022 (Eingabe vom 23. Juli 2024). 3. 3.1. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juli 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, im Zusammenhang mit dem Unfall der Beigeladenen vom 14. September 2022 Versicherungsleistungen zu erbringen. 3.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).