lungsverhältnisses der Beigeladenen als Drogistin bei der Beschwerdegegnerin eine Versicherungsdeckung bestehe (Beschwerde S. 4 f.; vgl. auch Stellungnahme der Beigeladenen S. 1). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem von der Beigeladenen am 14. September 2022 erlittenen Unfall mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2023 (VB 18; 19) zu Recht verneint hat.