1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Leistungsverweigerung im Einspracheentscheid vom 19. Juli 2023 im Wesentlichen aus, es liege ein – nicht bei ihr versicherter – Berufsunfall vor, da sich der Unfall der Beigeladenen vom 14. September 2022 während der Ausübung deren Haupterwerbstätigkeit als selbstständige Landwirtin ereignet habe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 18 S. 3 ff.; 19 S. 3 ff.). Demgegenüber bringen die Beschwerdeführerin und die Beigeladene vor, der betreffende Unfall sei als Nichtberufsunfall zu qualifizieren, für welchen aufgrund des Anstel- -4-