Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1983 geborene A._____ ist in einem Pensum von 20 % mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von gut acht Stunden als Drogistin bei der B._____ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Zudem arbeitet sie als selbständige Landwirtin im Familienbetrieb. Eine freiwillige Unfallversicherung für Selbstständigerwerbende nach Art. 4 Abs. 1 UVG hat sie nicht abgeschlossen.