Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.396 / KB / bs Art. 111 Urteil vom 23. August 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Biehler Beschwerde- Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10, 5200 Brugg AG führerin Beschwerde- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8010 Zürich gegnerin Beigeladene A._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 19. Juli 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1983 geborene A._____ ist in einem Pensum von 20 % mit einer wö- chentlichen Arbeitszeit von gut acht Stunden als Drogistin bei der B._____ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obli- gatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Be- rufskrankheiten versichert. Zudem arbeitet sie als selbständige Landwirtin im Familienbetrieb. Eine freiwillige Unfallversicherung für Selbstständiger- werbende nach Art. 4 Abs. 1 UVG hat sie nicht abgeschlossen. Mit Baga- tellunfall-Meldung UVG vom 15. September 2022 liess sie der Beschwer- degegnerin mitteilen, dass sie am 14. September 2022 bei Arbeiten im Kuhstall zwischen der Fütterungs- und einer anderen Maschine einge- klemmt worden sei und sich dabei am Steissbein verletzt habe. Mit Verfü- gung vom 15. Dezember 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin – in Be- stätigung ihres entsprechenden Schreibens vom 21. November 2022 – ei- nen Anspruch der Versicherten auf Versicherungsleistungen für die Folgen dieses Unfalls, da dafür der Unfallversicherer des landwirtschaftlichen Be- triebes und nicht sie zuständig sei. Die dagegen erhobenen Einsprachen von A._____ und der Beschwerdeführerin, bei welcher A._____ obligato- risch krankenversichert ist, wies die Beschwerdegegnerin mit Einsprache- entscheid vom 19. Juli 2023 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "Rechtsbegehren 1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2023 aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin habe für das Unfallereignis vom 14. Sep- tember 2022 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 3. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Prozessualer Antrag 1. Es sei das vorliegende Verfahren bis zu einem Entscheid des Bun- desgerichts im Verfahren 8C_510/2023 zu sistieren." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2023 stellte die Beschwerdegeg- nerin folgende Rechtsbegehren: "1. Die Beschwerde vom 14.09.2023 sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 8C_510/2023 zu sistieren. -3- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- führerin." 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. September 2023 wurde A._____ zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 2.4. Mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2023 beantragte die Beigeladene sinn- gemäss die Gutheissung der Beschwerde. 2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Oktober 2023 wurde das Verfahren unter Hinweis darauf, dass es im vorliegenden Verfahren um die gleiche Rechtsfrage gehe wie im am Bundesgericht hängigen Verfahren 8C_510/2023, bis zum Erlass des Bundesgerichtsurteils im Verfahren 8C_510/2023 sistiert. 2.6. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin das Bundes- gerichtsurteil 8C_485/2023, 8C_510/2023 vom 19. Juni 2024 ein. 2.7. Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie ihre Leistungspflicht für den von der Beigeladenen am 14. September 2022 erlittenen Unfall aufgrund des Bundesgerichtsurteils 8C_485/2023, 8C_510/2023 vom 19. Juni 2024 akzeptiere. 2.8. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Juli 2024 wurde die Sistie- rung des Verfahrens aufgehoben. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Leistungsverweige- rung im Einspracheentscheid vom 19. Juli 2023 im Wesentlichen aus, es liege ein – nicht bei ihr versicherter – Berufsunfall vor, da sich der Unfall der Beigeladenen vom 14. September 2022 während der Ausübung deren Haupterwerbstätigkeit als selbstständige Landwirtin ereignet habe (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 18 S. 3 ff.; 19 S. 3 ff.). Demgegenüber bringen die Beschwerdeführerin und die Beigeladene vor, der betreffende Unfall sei als Nichtberufsunfall zu qualifizieren, für welchen aufgrund des Anstel- -4- lungsverhältnisses der Beigeladenen als Drogistin bei der Beschwerdegeg- nerin eine Versicherungsdeckung bestehe (Beschwerde S. 4 f.; vgl. auch Stellungnahme der Beigeladenen S. 1). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem von der Beigeladenen am 14. September 2022 erlittenen Unfall mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2023 (VB 18; 19) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Mit zur Publikation vorgesehenem Urteil 8C_485/2023, 8C_510/2023 vom 19. Juni 2024 befand das Bundesgericht in einem mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall, dass sich die Nichtberufsunfallversicherungsdeckung auch auf Unfälle einer obligatorisch nach UVG versicherten teilzeitlich an- gestellten Person in deren nicht freiwillig versicherten selbständigen Er- werbstätigkeit erstrecke (E. 7.5 des Urteils). 2.2. Die Beschwerdegegnerin anerkennt aufgrund dieses Bundesgerichtsurteils – nach dem Gesagten richtigerweise – ihre Leistungspflicht für die Folgen des von der Beigeladenen während der Ausübung deren nicht freiwillig versicherten selbständigen Erwerbstätigkeit erlittenen Unfalls vom 14. September 2022 (Eingabe vom 23. Juli 2024). 3. 3.1. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einsprache- entscheid vom 19. Juli 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, im Zusammenhang mit dem Unfall der Beigeladenen vom 14. September 2022 Versicherungsleistungen zu erbringen. 3.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 3.3. Ausgangsgemäss hätten die Beschwerdeführerin und die Beigeladene An- spruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdeführerin steht jedoch aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Die Beigeladene ist nicht anwaltlich vertreten und der von ihr betriebene Arbeitsaufwand liegt im Rahmen des- sen, was die einzelne Person üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung ihrer persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beigeladene drängt -5- sich deshalb nicht auf (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 13 E. 4d S. 134). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 19. Juli 2023 aufgehoben und diese verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Unfall der Beigeladenen vom 14. September 2022 Versicherungsleistungen zu erbringen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -6- Aarau, 23. August 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Biehler