1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen vom 21. Juli 2023 und vom 10. August 2023 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 4'000.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten