2) – zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente und auf Hilflosenentschädigung zu verfügen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtenen Verfügungen vom 21. Juli 2023 und vom 10. August 2023 aufzuheben sind und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.