RAD-Arzt Dr. med. B._____ hielt in der Beurteilung vom 1. Mai 2023 sodann fest, nach Kenntnisnahme des Abklärungsberichts vom 8. Juli 2022 sowie dem Gutachten vom 21. März 2023, welches sich für die streitigen Belange als umfassend, vollständig, auf allseitigen Untersuchungen beruhend, qualitativ einwandfrei, in Kenntnis der Vorakten erstellt, in sich konsistent und in der Begründung eindeutig erweise, könne klar bestätigt werden, dass eine lebenspraktische Begleitung nicht ausgewiesen sei (VB 169 S. 2).