Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2) ausgeführt wird, dass die psychogenen Anteile der Schmerzsymptomatik nicht als bewusste Aggravation zu werten seien, sondern im Rahmen der Gesamtpersönlichkeit als nicht direkt überwindbar betrachtet werden müssten. Kann das Vorliegen einer Aggravation nicht eindeutig bejaht werden, muss eine indikatorengeleitete Überprüfung des psychischen Leidens erfolgen (vgl. BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281).