_ hielt ausdrücklich fest, Aussagen zur Arbeitsfähigkeit seien aus psychiatrischer Sicht nicht möglich (VB 160 S. 73). Aufgrund dessen sind auch diesbezüglich weitere Abklärungen notwendig, zumal im "Zwischenbericht für die IV" der Klinik J._____ vom 7. September 2023 (im Beschwerdeverfahren eingereicht, Eingabe vom 1. Dezember 2023; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2) ausgeführt wird, dass die psychogenen Anteile der Schmerzsymptomatik nicht als bewusste Aggravation zu werten seien, sondern im Rahmen der Gesamtpersönlichkeit als nicht direkt überwindbar betrachtet werden müssten.