Die Frage, ob Aggravation vorliegt, wurde im psychiatrischen Gutachten nicht abschliessend beantwortet. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde sodann festgehalten, dass bei der Gesamtarbeitsfähigkeit aufgrund der nicht-authentischen Beschwerdeschilderung im psychiatrischen Teilgutachten nur auf die objektivierbaren Einschätzungen aus dem orthopädischen Gutachten abgestellt werden könne (VB 160 S. 9). Ob die Grenze eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten ist, steht nicht eindeutig fest. Dr. med. D._____ hielt ausdrücklich fest, Aussagen zur Arbeitsfähigkeit seien aus psychiatrischer Sicht nicht möglich (VB 160 S. 73).