4 IVG, BGE 131 V 49 E. 1.2. S. 50). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung eine versicherte Gesundheitsschädigung nicht leichthin auszuschliessen vermag, sondern nur, wenn im Einzelfall - 12 -