VB 160 S. 41) notwendig gewesen. Im psychiatrischen Teilgutachten wird sodann ausgeführt, aufgrund nicht-authenti- scher Beschwerdeschilderung seien Aussagen zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht möglich (VB 160 S. 73). In Bezug auf Aggravation bzw. Simulation hielt Dr. med. D._____ fest, alle Kriterien, mit Ausnahme des Kriteriums "Die Angaben des Probanden weichen erheblich von fremdamnestischen Informationen und Aktenlage ab" seien erfüllt, womit sich aus psychiatrischer Sicht deutliche Hinweise auf eine nichtauthentische Beschwerdeschilderung zeigten (VB 160 S. 71 f.).