6.3. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Gesamtbeurteilung des Gutachtens nicht schlüssig begründet wurde. Aus dem orthopädischen Teilgutachten geht nicht hervor, weshalb vom 26. März 2017 bis Dezember 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit bzw. seit Januar 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit bestehe (VB 160 S. 40). Dies wäre insbesondere in Anbetracht der fallspezifischen Zusatzfrage des RAD ("Bitte um Auskunft über die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahrs per 01.03.2018"; VB 160 S. 41) notwendig gewesen.