Trotz neurologischer Berichte und Diagnosen wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Gutachtens nicht neurologisch untersucht. Zu den bis zum Gutachterauftrag vorhandenen neurologischen Berichten nahmen lediglich die psychiatrische Gutachterin sowie der RAD-Arzt Dr. med. B._____, welcher über keinen Facharzttitel in Neurologie verfügt, Stellung. Im Bericht des Spitals F._____ vom 23. Juni 2023, welcher im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde, wird der Beschwerdeführerin überdies eine Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer Sicht attestiert. Aufgrund der - 11 -