und Assistenzarzt Dr. med. H._____ fest, eine Rentenprüfung von Seiten der IV erscheine indiziert, wobei eine rasche Klärung der versicherungsrechtlichen Gesamtsituation sicherlich auch aus neurologischer Sicht wichtig sei, handle es sich doch um einen erheblichen Belastungsfaktor, welcher sich zusätzlich auf den Krankheitsverlauf negativ auswirken dürfte (VB 155 S. 10). Der Bericht wurde ausweislich der Akten weder den Gutachtern (vgl. VB 160 S. 74 ff.) noch dem RAD (vgl. VB 169) zur Beurteilung vorgelegt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht des Spitals F._____ ein. Im Bericht vom 23. Juni 2023 hielten Dr. med.