___ fest, die "Bewertung der Schmerzkomponente [sei] nicht ausschliesslich neurologisch erklärbar" (VB 160 S. 56). In Bezug auf den Bericht vom 10. Januar 2021 des Spitals F._____ hielt er fest, die vorgeschlagene Intervention (multimodaler Behandlungsansatz mit körperlichen Therapiemassnahmen, aber auch kognitiv-verhaltenstherapeutischen Ansätzen, je nach Verlauf bei ausgeprägter Klinik auch ein erneuter stationärer psychosomatischer Aufenthalt) sei nachvollziehbar (VB 160 S. 62 f.). Nach Erteilung des Gutachtensauftrags ging ein weiterer Bericht des Spitals F._____ ein. Im Bericht vom 17. November 2022 hielten Dr. med. G._____ und Assistenzarzt Dr. med.