6.2. Obwohl im Spital F._____ sowie im Kantonsspital E._____ neurologische Untersuchungen durchgeführt wurden und eine neurologische Diagnose gestellt wurde, wurde die Beschwerdeführerin lediglich orthopädisch und psychiatrisch begutachtet. Die Berichte des Kantonsspitals E._____ vom 16. Februar 2018 und vom 27. Juli 2021 sowie der Bericht des Spitals F._____ vom 10. Januar 2021 wurden dem RAD-Arzt Dr. med. B._____ zur Beurteilung vorgelegt.