6. 6.1. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde betreffend Rentenbegehren zusammenfassend geltend, das Gutachten sei nicht überzeugend ausgefallen. Zudem müsse zusätzlich eine neurologische Abklärung durchgeführt werden, bevor gesamtmedizinisch abschliessend über die Leistungsfähigkeit entschieden werden könne. Betreffend Hilflosenentschädigung macht die Beschwerdeführerin zum einen ebenfalls geltend, auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden. Zum anderen hätte der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bereits ab März 2018 geprüft werden müssen. - 10 -