Anhand der objektivierbaren Befunde (straffe Pseudoarthrose am Oberschenkelknochen links, beginnende Abnützung am Kniegelenk links und Sprunggelenk rechts, beginnende Abnützung der Wirbelsäule) müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass die Mobilität und körperliche Belastbarkeit eingeschränkt seien. Da sich im Rahmen der Begutachtung in Ruhe und ohne vermehrte Belastung der geschädigten Regionen des Bewegungsapparates keine Anzeichen von Schmerzen zeigten, könne eine körperlich leichte Tätigkeit in überwiegend sitzender Haltung aus orthopädischer-traumatolo- gischer Sicht uneingeschränkt ausgeübt werden (VB 160 S. 37).